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02.03.2010
Weder das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung erforderlichen Hard- und Software, einem hierzu benötigten Internetzugang, noch das Alter des Unternehmers und dessen generelle Sicherheitsbedenken gegen die elektronische Übermittlung führen dazu, dass das Finanzamt eine Abgabe in Papierform erlauben muss.
Die Voraussetzungen, wonach das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten kann, wurden mit Wirkung ab 2009 neu gefasst. Hiernach wird nicht auf das Vorhandensein technischer Einrichtungen abgestellt. Vielmehr kommt eine Papierabgabe in Betracht, wenn die technischen Möglichkeiten nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand zu realisieren sind.
Hinweis: Da die Revision anhängig ist, kann in vergleichbaren Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
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23.02.2010
Spanisch-Sprachkurs in Mexiko ist steuerlich begünstigt.
Im Urteilsfall ging es um einen Steward bei einer Fluglinie, dessen beruflicher Aufstieg neben Englisch eine weitere Fremdsprache voraussetzte. Die Spanisch-Fortbildung wurde von einer anerkannten Sprachschule in Mexiko durchgeführt. Flugkosten zu der Fortbildungsstätte fielen nicht an.
Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass die Aufwendungen für den Spanisch-Sprachkurs in Mexiko Werbungskosten darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Dies ist der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und private Interessen in den Hintergrund treten. Positiv wurde beurteilt, dass der Sprachkurs während des vom Arbeitgeber genehmigten Bildungsurlaubs stattfand.
Der Werbungskostenabzug kann nicht allein deshalb versagt werden, weil ein Sprachkurs im Ausland stattfindet. Nach der von der Finanzverwaltung übernommenen BFH-Rechtsprechung kann bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nämlich nicht mehr typisierend unterstellt werden, dass dieser eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs. Dass die Fortbildung im Urteilsfall nicht in der EU stattfand, war insoweit unerheblich, da die Kosten in Mexiko vergleichsweise gering waren und keine Flugkosten anfielen. Ferner stellten die Richter klar, dass man eine Sprache am Besten in dem Land erlernen kann, in dem sie auch gesprochen wird.
Staatspolitische Bildungsreisen sind nicht begünstigt
Staatspolitische Bildungsreisen eines Beamten stellen nach einem Urteil des FG Saarland selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn hierfür Sonderurlaub gewährt wurde. Im zugrunde liegenden Fall nahm eine Zollbeamtin u.a. an einem Seminar in Südtirol zum Thema der europäischen Einigung teil.
Die Richter lehnten den Werbungskostenabzug mit der Begründung ab, dass ein unmittelbarer beruflicher Anlass fehlte. Speziell bei staatspolitischen Bildungsreisen ist für die berufliche Veranlassung nämlich nicht ausschlaggebend, dass ein Beamter verpflichtet ist, sich durch sein gesamtes dienstliches und außerdienstliches Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Für die überwiegend private Veranlassung sprach zudem, dass die Reisen zu touristisch interessanten Städten führten.
Praxishinweis: Der BFH befürwortet die Aufteilung bei privat und beruflich veranlassten Reisen, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtslage liegt dem Großen Senat zur Entscheidung vor.
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009, veröffentlicht am 13.01.2010
Mit der Entscheidung, das Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen aufzugeben, hat der BFH eine jahrzehntelange Spruchpraxis beendet. Reisekosten werden damit in Zukunft in größerem Umfang abgesetzt werden können als bisher. Hierzu hat der BFH im Einzelnen Kriterien entwickelt, nach denen die Praxis nunmehr verfahren wird.
Lassen sich die Aufwendungen – wie im Streitfall – klar erkennbar auf einen beruflichen (betrieblichen) und einen privaten Teil aufschlüsseln, sind die auf den beruflichen (betrieblichen) Teil entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Dazu gehören bei Reisekosten – wie schon bisher – Kongressgebühren, Hotelkosten und Verpflegungsmehraufwendungen für den dem beruflichen Anlass zuzuordnenden Reiseteil. Nunmehr ist – darüber hinaus – auch ein entsprechender Teil der Fahrtkosten zu berücksichtigen. Dazu muss der Steuerpflichtige allerdings die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darlegen und nachweisen. Bei völlig untergeordneter Bedeutung der beruflichen oder privaten Veranlassung unterbleibt eine Aufteilung.
Lassen sich die Kosten nicht eindeutig trennen, müssen die beruflich und privat veranlassten Kostenanteile im Wege der Schätzung ermittelt werden. Die Möglichkeit eines Abzugs kann auch ganz entfallen, wenn es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt und deshalb eine Trennung nicht möglich ist.
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09.02.2010 Rhein-Zeitung
Für die nunmehr Betroffenen, welche Beträge am Fiskus vorbei auf Schweizer Konten angelegt haben, droht damit der worst case. Die Lichtensteiner Steueraffäre aus dem Frühjahr 2008 hat gezeigt, wie konsequent der Staat Steuersünder verfolgt.
Dabei gibt es einen einfachen Weg zurück in die Steuerehrlichkeit: Die „Selbstanzeige“. In keinem anderen Gebiet des Strafrechtes sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, sich selbst anzuzeigen und somit straffrei auszugehen. Die Selbstanzeige im Steuerrecht ist für Steuersünder daher das adäquate Mittel, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukommen.
Allerdings gilt hier, dass es nur einen Versuch gibt. Zwar sieht das Gesetz keine bestimmte Form vor, doch müssen unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt werden. Hierbei muss die Selbstanzeige so formuliert sein, dass das Finanzamt in der Lage ist, ohne weitere Nachforschungen korrekte Steuerbescheide erlassen zu können. Die Abfassung einer Selbstanzeige, mit der ein Strafverfahren abgewendet werden soll, ist daher kompliziert und erfordert erheblichen Zeitaufwand. Nur in ganz dringenden Fällen kann ggf. mit einer Stufenselbstanzeige gearbeitet werden, wobei auf der ersten Stufe eine begründete vorläufige Eigenschätzung der Steuer mitgeteilt wird.
Entsprechende Beratung durch einen im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt, welcher am besten mit Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern zusammenarbeitet, ist schon deswegen empfehlenswert, weil bei einer Selbstanzeige regelmäßig die Steuerfahndung eingeschaltet wird und weitere Ermittlungen bevorstehen. Die Selbstanzeige muss daher professionell vorbereitet werden. Werden Fehler gemacht, droht der Verlust der Straffreiheit.
Für Betroffene gilt es jetzt, rasch zu handeln, da der Weg zur strafbefreienden Selbstanzeige unter bestimmten Voraussetzungen versperrt ist. Diese kommt nämlich unter anderem dann zu spät, wenn die Tat bereits entdeckt ist und der Täter dies wusste oder davon ausgehen musste. Wer erfolgreich Selbstanzeige erstatten will, muss präzise benennen, wann er wo wie viel an Steuern hinterzogen hat. Er muss die Steuern in kurzer Zeit - vier Wochen bis wenige Monate - in voller Höhe nachzahlen. Und er muss sich spätestens dann beeilen, wenn der Name der Bank öffentlich bekannt wird, aus der die Daten stammen. Denn strafbefreiend ist eine Selbstanzeige nur, wenn die Tat noch nicht entdeckt wurde und der Täter noch nicht mit einer Entdeckung rechnen musste. Die Rechtspraxis ist: wer weiß, dass seine Bank im Visier der Fahnder ist, muss auch mit seiner Entdeckung rechnen.
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19.01.2010 Rhein-Zeitung
Steuerpflichtige, welche aufgrund ihrer nichtselbständigen Arbeit, aufgrund der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien oder auf Grundlage von Kapitalvermögen positive Überschüsse von mehr als € 500.000,00 im Jahr haben trifft zukünftig nicht nur eine besondere Aufbewahrungspflicht. Bei Ihnen ist ab sofort auch generell eine Außenprüfung zulässig. Der Staat stellt diese aufgrund ihrer hohen Einkünfte faktisch Unternehmen gleich. Einer besonderen Begründung für die Prüfungsanordnung bedarf es nicht. Auch wenn sich aus den begrenzten Personalressourcen und dem Gebot eines schwerpunktmäßigen Personaleinsatzes faktisch sicherlich Grenzen ergeben werden, muss zukünftig gleichwohl jeder Besserverdienende darauf gefasst sein, dass das Finanzamt die seinen Einkünften zugrunde liegenden Sachverhalte ggf. bei ihm zu Hause überprüft.
Hilfreich für das Finanzamt ist hierbei, dass diese Steuerpflichtigen zukünftig die im Zusammenhang mit ihren Einkünften stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen (z.B. Verträge, Rechnungen, etc.) sechs Jahre aufbewahren müssen. Es empfiehlt sich, diese Aufbewahrungspflicht ernst zunehmen, dem Prüfer bei der Außenprüfung Auskünfte zu erteilen und die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Andernfalls kann das Finanzamt ein Verzögerungsgeld von bis zu € 250.000,00 verhängen.
Während Unternehmen seit Jahren aus ihrer Praxis solche Außenprüfungen kennen, ist dies für viele Betroffene wohl Neuland. Entsprechende Beratung ist mit Blick auf die besonderen Formalien der Außenprüfung daher empfehlenswert. Ergeben sich z.B. bei der Prüfung nicht zu klärende Differenzen
Pensionsrückstellung im Krisenfall: Geschäftsführende Gesellschafter sollten aufpassen
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12.01.2010 Rhein-Zeitung
Im Endeffekt geht es hier um den Tatbestand der Überversorgung. Eine Pensionsrückstellung führt dann zu einer Überversorgung, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Erfolgt nun eine Gehaltskürzung, ohne die Pensionszusage entsprechend anzupassen, kann im Einzelfall eine Überversorgung vorliegen. Grundsätzliche Konsequenz: Die Pensionsrückstellung ist insoweit ergebniswirksam zu kürzen.
Das Finanzgericht München vertritt hierzu die Auffassung, dass eine befristete Gehaltsabsenkung zu Sanierungszwecken jedoch nicht zwingend eine Überversorgung zur Folge haben muss, sondern im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein kann. Denn die 75-Prozent-Grenze bildet lediglich ein Indiz bzw. einen Anhaltspunkt für eine steuerrechtlich unzulässige Vorwegnahme künftiger Lohntrends und führt deshalb nicht automatisch zur teilweisen Auflösung der Pensionsrückstellung.
Da die Umstände des Einzelfalls zu betrachten sind, musste die Rückstellung im Urteilsfall angepasst werden. In dem Geschäftsführerbeschluss war nämlich weder ein Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Lage der Gesellschaft enthalten noch wurde eine nur vorübergehende Absenkung der Geschäftsführerbezüge vermerkt. Zudem wurde nur wenige Monate nach der Gehaltsreduzierung das Gehalt eines anderen Gesellschafter-Geschäftsführers deutlich angehoben.
Vor dem Hintergrund des Urteils sollte über die Gehaltsreduzierung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine schriftliche Vereinbarung abgefasst werden. In dieser sollte ausdrücklich vermerkt werden, dass die Reduzierung befristet zu Sanierungszwecken erfolgt. Für die Befristung sollte nach Möglichkeit ein Zeitrahmen vorgegeben werden, der bei Bedarf verlängert werden kann.
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17.11.2009 Rhein-Zeitung
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20.10.2009 Rhein-Zeitung
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22.09.2009
Ab Oktober 2009 werden die Finanzämter die Daten aus rund 120 Millionen Rentenbezugsmitteilungen überprüfen. Mit Hilfe dieser Mitteilungen können die Finanzämter feststellen, ob Rentner in den Jahren 2005 bis 2008 ihre Steuern bezahlt haben.
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15.09.2009
Enthält eine Betriebsveranstaltung des Arbeitgebers betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile, liegt in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil eine Lohnzuwendung vor, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 EUR pro Person übersteigen. Somit handelt es sich insoweit um Arbeitslohn, wenn die anteiligen Kosten für den gesellschaftlichen Teil die Freigrenze überschreiten. Die anteiligen Kosten, die dem abgrenzbaren betrieblichen Teil zugerechnet werden können, führen hingegen nicht zu einer Gehaltszuwendung.
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01.09.2009
Durch das Jahressteuergesetz 2009 gelten ab 2008 geänderte Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Schulgeld. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu aktuell einen Anwendungserlass veröffentlicht.
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25.08.2009
Der Bundestag hat nach langer Diskussion nunmehr ein Gesetz mit dem Ziel verabschiedet, Einkunftsquellen von Steuerpflichtigen aus sogenannten Steueroasen aufzuspüren.
Offenlegung: Auch „Kleine GmbH“ muss Ordnungsgeld zahlen bei nicht firstgemäßer oder unzureichender Einreichung von Unterlagen zum Bundesanzeiger
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04.08.2009
Offenlegungspflichtige Gesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Die Offenlegung muss grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres erfolgen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2008 ist somit spätestens Ende 2009 einzureichen.
Zur aktuellen wirtschaftlichen Lage des Mittelstandes – Gibt es eine Kreditklemme?
Autor
18.06.2009 LRP
Inhaltsverzeichnis
0.Ausgangslage
- weltweite Wirtschaftskrise
- Verlauf der Krise
- Kreditklemme
- politische Rahmenbedingungen
- Steuern
- Bilanzen 2008
1. Situation in einzelnen Branchen
2. Bankenlandschaft aus Sicht des Mittelstandes
- braucht man Landesbanken?
3. Mittelständische Finanzierung in der Krise
- Eigenkapital - Thesaurierung ? Zuführung?
- Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- klassische Bankfinanzierung
- Alternative Finanzierungsalternativen
- Zurückhaltung der Kreditversicherer
4. Kreditklemme – ja oder nein ?
- in einzelnen Branchen
- Geldillusion in der Umlauffinanzierung
- Konditionengestaltung schlägt auf Zinsquote
- angebotsinduzierte Marktschwächen
- Wertverfall der Assets
5. Materialien
- divers
für weitere Informationen:
Prof. Dr. W. Edelfried Schneider, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
geschäftsführender Partner der Dr. Dienst & Partner GmbH & Co. KG,
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073 Koblenz
Tel: +49 261 4066-192; Fax: +49 261 4066-190
e-Mail:
Autor
16.06.2009
Am 3.4.2009 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanz-rechtsmodernisierungsgesetz - kurz BilMoG)“ zugestimmt. Das neue Bilanzrecht ist somit „in trockenen Tüchern“. Es enthält eine Reihe von Änderungen für die Rechnungslegung im Jahres- und Konzernabschluss, Normen zur Entlastung kleiner Unternehmen sowie zusätzliche Regelungen für die Abschlussprüfung von Unternehmen.
Digitale Signatur und steuerrechtliche Anforderungen im europäischen Kontext (Cross Border)
Autor
16.06.2009 "Deutsche Kongress" in Frankfurt
Inhaltsangabe der umfänglichen Vortragspräsentation:
Anforderungen an digitale Signaturen
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Digitale Signatur im Umsatzsteuerrecht
Digitale Signaturen im Steuerrecht anderer EU-Mitgliedstaaten
Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen nach dem Steuerbürokratieabbaugesetz
für weitere Informationen:
Dr. Julia Schneider, Wirtschaftsprüferin / Steuerberaterin
Prokuristin/Kommanditistin der Dr. Dienst & Partner GmbH & Co. KG,
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073 Koblenz
Tel: +49 261 4066-192; Fax: +49 261 4066-190
e-Mail:
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07.04.2009 Rhein-Zeitung
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24.03.2009 Rhein-Zeitung
In Zeiten der Wirtschaftskrise liest und hört man allerorten davon, dass Unternehmen ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schicken. Welche Mechanismen verbergen sich eigentlich hinter Kurzarbeit und was bedeutet Kurzarbeit?......
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03.03.2009 Rhein-Zeitung
Pendlerpauschale/Fahrtkostenzuschüsse - Auswirkungen auf Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge
Autor
20.01.2009 Rhein-Zeitung
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23.12.2008 Rhein-Zeitung
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09.12.2008 Rhein-Zeitung
Digitalisierte Betriebsprüfung: Aktualisierungen beim Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung
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18.11.2008 Rhein-Zeitung
Die Regelungskonzeption des § 11 Abs. 2 BewG-E und das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes
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06.11.2008 Die Wirtschaftsprüfung, Heft 21/2008, Seiten 1032-1037
Die Regelungskonzeption des § 11 Abs. 2 BewG-E und das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes, in Die Wirtschaftsprüfung, Heft 21 / 2008, Seiten 1032-1037
Nachstehend wird das Inhaltsverzeichnis wiedergegeben.
- 1. Einführung
- 2. § 11 Abs. 2 BewG-E i.V. mit § 5 AntBVBewV
- 3. Kapitalisierungsfaktor
- 4. Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 GG
- 5. § 11 Abs. 2 BewG-E und das Bestimmtheitsgebot
- 5.1. § 11 Abs 2 BewG-E als Kannvorschrift
- 5.2. Das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot
- 5.2.1. Bestimmheitskriterien
- 5.2.2. Der Kapitalisierungszinssatz als unbestimmter Rechtsbegriff
- 5.2.3. Ermessen des Verordnungsgebers
- 5.2.4. Lösungsansätze
- 6. Zusammenfassung
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07.10.2008 Rhein-Zeitung
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05.08.2008 Rhein-Zeitung
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01.07.2008 Rhein-Zeitung
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01.07.2008 Rhein-Zeitung
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03.06.2008 Rhein-Zeitung
Pauschale Einkommensteuer für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer; neues BMF-Schreiben soll zu Entbürokratisierung führen
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27.05.2008 Rhein-Zeitung
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13.05.2008 Rhein-Zeitung
Veräußerung von Immobilienkrediten: Für Betroffene wird die Zweckerklärung besonders wichtig
Autor
29.04.2008 Rhein-Zeitung
Indexzertifikate: Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen bei garantierter Mindestrückzahlung
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15.04.2008 Rhein-Zeitung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 04.12.2007 (Az.: VIII R 53/05) mit der Thematik der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Indexzertifikaten beschäftigt.....
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12.02.2008 Rhein-Zeitung
Die Unterschrift des Partners besiegelt noch lange keine gemeinschaftliche Steuerhinterziehung
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22.01.2008 Rhein-Zeitung
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02.01.2008 Bilanzbuchhalter und Controller Heft 01/2008 Seite 11 ff.
1. Compliance und Steuern
a) Begriffsbestimmung
b) Verantwortlichkeit der Unternehmsleitung und Aufgabe der Corporate Compliance
2. Wirtschaftliche Risiken aus dem Bereich des Steuerrechts
a) Ausgewählte Tatbestände des Strafgesetzbuches
b) Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten der Abgabenordnung
c) Besondere Haftungstatbestände des Steuerrechts
d) Steuerliche Nebenleistungen
e) Compliance im internationalen Zusammenhang
f) Interne und externe Kosten aus der Befolgung steuerrechtlicher Vorschriften
3. Wesentliche Merkmale eines Compliance-Management-Systems und deren beispielhafte Erläuterung
a) Risikoanalyse
b) Information und Kommunikation
c) Kontrollumfeld und Kontrollaktivitäten
d) Überwachung
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04.12.2007 Rhein-Zeitung
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23.10.2007 Rhein-Zeitung
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09.10.2007 Rhein-Zeitung
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01.10.2007 GmbH Rundschau 98. Jahrg. Heft 19/2007
I. Einführung
II. Die beschränkte Haftung: Zweck und Grundsätze des Trennungsprinzips
1. Das Trennungsprinzip ( § 13 Abs. 2 GmbHG)
2. Das Stammkapital als Haftungsfonds ( § 5 GmbHG)
3. Wertigkeit der Haftungsbeschränkung
III. Die Durchgriffshaftung im Allgemeinen
IV. Tatbestände der Durchgriffshaftung in der Rechtsprechung
1. Besonderer persönlicher Verpflichtungsgrund
2. Vermögensvernichtung
3. Existenzvernichtender Eingriff
V. Durchgriffshaftung bei materieller Unterkapitalisierung?
1. Rechtsmissbräuchliche Gründung
2. Unterkapitalisierung durch treuwidriges Verhalten
VI. § 826 BGB
VII. Durchgriffshaftung in der Krise der Gesellschaft
1. Rechtfertigung eines Haftungsdurchgriffs
2. Vorrausetzungen
a. Krise und materielle Unterkapitalisierung
b. Kenntnis des Gesellschafters
VIII. Zusammenfassung
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01.10.2007 Rhein-Zeitung
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21.08.2007 Rhein-Zeitung
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07.08.2007 Rhein-Zeitung
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12.06.2007 Rhein-Zeitung
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29.05.2007 Rhein-Zeitung
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17.04.2007 Rhein-Zeitung - Rechtstipp
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10.04.2007 Rhein-Zeitung - Wirtschaft Regional
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20.03.2007 Rhein-Zeitung - Wirtschaft regional
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13.03.2007 Rhein-Zeitung - Wirtschaft Regional
Die Qualitätssicherung aus der Sicht einer mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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25.04.2006
„Steuerwirksame Berücksichtigung von Verlusten bei teilfertigen Bauaufträgen“
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01.01.2006 Aufsatz in WPG, Heft 9, 2006
1.Einleitung
2.Sachverhalt und Urteil der Vorinstanz
3.Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.09.2005
3.1. Vertragsnatur und sich hieraus ergebende Fragen für die Bilanzierung
3.2. Umlaufvermögen
3.3 Maßgeblichkeit des Teilwerts
3.4. Maßgeblichkeit der Methode der retrograden Bewertung
3.5. Verhältnis des Teilwerts zur Drohverlustrückstellung
4.Berücksichtigung des gesamten aus einem Bauvorhaben drohenden Verlustes
5.Würdigung und Zusammenfassung