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Voranmeldung: elektronische Abgabe der USt-voranmeldung grundsätzlich verpflichtend

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Umsatzsteuer-Voranmeldungen seit 2005 grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln sind.

Weder das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung erforderlichen Hard- und Software, einem hierzu benötigten Internetzugang, noch das Alter des Unternehmers und dessen generelle Sicherheitsbedenken gegen die elektronische Übermittlung führen dazu, dass das Finanzamt eine Abgabe in Papierform erlauben muss.

Die Voraussetzungen, wonach das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten kann, wurden mit Wirkung ab 2009 neu gefasst. Hiernach wird nicht auf das Vorhandensein technischer Einrichtungen abgestellt. Vielmehr kommt eine Papierabgabe in Betracht, wenn die technischen Möglichkeiten nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand zu realisieren sind.

Hinweis: Da die Revision anhängig ist, kann in vergleichbaren Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
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Fortbildungsreisen und Sprachkurse im Ausland

Für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausländische Bildungsreisen sind zwei aktuelle FG-Entscheidungen von Bedeutung.

Spanisch-Sprachkurs in Mexiko ist steuerlich begünstigt.

Im Urteilsfall ging es um einen Steward bei einer Fluglinie, dessen beruflicher Aufstieg neben Englisch eine weitere Fremdsprache voraussetzte. Die Spanisch-Fortbildung wurde von einer anerkannten Sprachschule in Mexiko durchgeführt. Flugkosten zu der Fortbildungsstätte fielen nicht an.

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass die Aufwendungen für den Spanisch-Sprachkurs in Mexiko Werbungskosten darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Dies ist der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und private Interessen in den Hintergrund treten. Positiv wurde beurteilt, dass der Sprachkurs während des vom Arbeitgeber genehmigten Bildungsurlaubs stattfand.

Der Werbungskostenabzug kann nicht allein deshalb versagt werden, weil ein Sprachkurs im Ausland stattfindet. Nach der von der Finanzverwaltung übernommenen BFH-Rechtsprechung kann bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nämlich nicht mehr typisierend unterstellt werden, dass dieser eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs. Dass die Fortbildung im Urteilsfall nicht in der EU stattfand, war insoweit unerheblich, da die Kosten in Mexiko vergleichsweise gering waren und keine Flugkosten anfielen. Ferner stellten die Richter klar, dass man eine Sprache am Besten in dem Land erlernen kann, in dem sie auch gesprochen wird.

Staatspolitische Bildungsreisen sind nicht begünstigt

Staatspolitische Bildungsreisen eines Beamten stellen nach einem Urteil des FG Saarland selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn hierfür Sonderurlaub gewährt wurde. Im zugrunde liegenden Fall nahm eine Zollbeamtin u.a. an einem Seminar in Südtirol zum Thema der europäischen Einigung teil.

Die Richter lehnten den Werbungskostenabzug mit der Begründung ab, dass ein unmittelbarer beruflicher Anlass fehlte. Speziell bei staatspolitischen Bildungsreisen ist für die berufliche Veranlassung nämlich nicht ausschlaggebend, dass ein Beamter verpflichtet ist, sich durch sein gesamtes dienstliches und außerdienstliches Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Für die überwiegend private Veranlassung sprach zudem, dass die Reisen zu touristisch interessanten Städten führten.

Praxishinweis: Der BFH befürwortet die Aufteilung bei privat und beruflich veranlassten Reisen, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtslage liegt dem Großen Senat zur Entscheidung vor.

Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009, veröffentlicht am 13.01.2010

Mit der Entscheidung, das Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen aufzugeben, hat der BFH eine jahrzehntelange Spruchpraxis beendet. Reisekosten werden damit in Zukunft in größerem Umfang abgesetzt werden können als bisher. Hierzu hat der BFH im Einzelnen Kriterien entwickelt, nach denen die Praxis nunmehr verfahren wird.
Lassen sich die Aufwendungen – wie im Streitfall – klar erkennbar auf einen beruflichen (betrieblichen) und einen privaten Teil aufschlüsseln, sind die auf den beruflichen (betrieblichen) Teil entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Dazu gehören bei Reisekosten – wie schon bisher – Kongressgebühren, Hotelkosten und Verpflegungsmehraufwendungen für den dem beruflichen Anlass zuzuordnenden Reiseteil. Nunmehr ist – darüber hinaus – auch ein entsprechender Teil der Fahrtkosten zu berücksichtigen. Dazu muss der Steuerpflichtige allerdings die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darlegen und nachweisen. Bei völlig untergeordneter Bedeutung der beruflichen oder privaten Veranlassung unterbleibt eine Aufteilung.
Lassen sich die Kosten nicht eindeutig trennen, müssen die beruflich und privat veranlassten Kostenanteile im Wege der Schätzung ermittelt werden. Die Möglichkeit eines Abzugs kann auch ganz entfallen, wenn es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt und deshalb eine Trennung nicht möglich ist.
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Schwarzgeldkonten in der Schweiz - Der Staat macht Jagd auf Steuersünder-

Die Berichterstattung in den Medien in den letzten Tagen hat es erneut bewiesen, dass der Staat den Druck auf Steuersünder erhöht. Obwohl am Anfang heftig gestritten wurde, ist es nunmehr wohl beschlossene Sache, dass der Staat die ihm angebotenen Daten über Bankdaten von deutschen Bundesbürgern, welche Geld auf Schwarzgeldkonten in der Schweiz angelegt haben, käuflich erwerben wird. Ob dies der Staat darf oder nicht, ist eine rechtspoltische Diskussion, dem aktuell betroffenen Steuersünder nützt sie wenig. „Steuerstrafverteidiger wie Lars Petrak haben mir von keinem Prozess, welcher auf Grund der Liechtensteiner Steueraffäre geführt wurde, erzählen können, in welchem die damals gekauften Kontodaten als Beweismittel verworfen worden wären“, so Wirtschaftsprüfer Prof. Dr. Schneider von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HLB Dr. Dienst & Partner GmbH & Co KG.

Für die nunmehr Betroffenen, welche Beträge am Fiskus vorbei auf Schweizer Konten angelegt haben, droht damit der worst case. Die Lichtensteiner Steueraffäre aus dem Frühjahr 2008 hat gezeigt, wie konsequent der Staat Steuersünder verfolgt.

Dabei gibt es einen einfachen Weg zurück in die Steuerehrlichkeit: Die „Selbstanzeige“. In keinem anderen Gebiet des Strafrechtes sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, sich selbst anzuzeigen und somit straffrei auszugehen. Die Selbstanzeige im Steuerrecht ist für Steuersünder daher das adäquate Mittel, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukommen.

Allerdings gilt hier, dass es nur einen Versuch gibt. Zwar sieht das Gesetz keine bestimmte Form vor, doch müssen unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt werden. Hierbei muss die Selbstanzeige so formuliert sein, dass das Finanzamt in der Lage ist, ohne weitere Nachforschungen korrekte Steuerbescheide erlassen zu können. Die Abfassung einer Selbstanzeige, mit der ein Strafverfahren abgewendet werden soll, ist daher  kompliziert und erfordert erheblichen Zeitaufwand. Nur in ganz dringenden Fällen kann ggf. mit einer Stufenselbstanzeige gearbeitet werden, wobei auf der ersten Stufe eine begründete vorläufige Eigenschätzung der Steuer mitgeteilt wird.

Entsprechende Beratung durch einen im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt, welcher am besten mit Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern zusammenarbeitet, ist schon deswegen empfehlenswert, weil bei einer Selbstanzeige regelmäßig die Steuerfahndung eingeschaltet wird und weitere Ermittlungen bevorstehen. Die Selbstanzeige muss daher professionell vorbereitet werden. Werden Fehler gemacht, droht der Verlust der Straffreiheit.

Für Betroffene gilt es jetzt, rasch zu handeln, da der Weg zur strafbefreienden Selbstanzeige unter bestimmten Voraussetzungen versperrt ist. Diese kommt nämlich unter anderem dann zu spät, wenn die Tat bereits entdeckt ist und der Täter dies wusste oder davon ausgehen musste. Wer erfolgreich Selbstanzeige erstatten will, muss präzise benennen, wann er wo wie viel an Steuern hinterzogen hat. Er muss die Steuern in kurzer Zeit - vier Wochen bis wenige Monate - in voller Höhe nachzahlen. Und er muss sich spätestens dann beeilen, wenn der Name der Bank öffentlich bekannt wird, aus der die Daten stammen. Denn strafbefreiend ist eine Selbstanzeige nur, wenn die Tat noch nicht entdeckt wurde und der Täter noch nicht mit einer Entdeckung rechnen musste. Die Rechtspraxis ist: wer weiß, dass seine Bank im Visier der Fahnder ist, muss auch mit seiner Entdeckung rechnen.
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Großverdiener im Visier des Finanzamtes

Unternehmen kennen das Prozedere von Betriebsprüfungen schon lange. Regelmäßig führen Finanzämter nämlich bei Unternehmen landläufig sogenannte Betriebsprüfungen durch, um die steuerlichen Verhältnisse zu ermitteln und die abgegebenen Steuererklärungen zu prüfen. Ziel ist die  gleichmäßige und gesetzmäßige Steuerfestsetzung. Das Gesetz selbst spricht im Übrigen nicht von Betriebsprüfung, sondern von Außenprüfung. Es mag manch Steuerpflichtigen vielleicht verwundern, dass künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch bei ihm solche Außenprüfungen durchgeführt werden können, obgleich er eigentlich kein Unternehmen im eigentlichen Sinne ist. Möglich macht dies das sogenannte Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, auf dessen Grundlage nunmehr eine Verordnung erlassen worden ist.

Steuerpflichtige, welche aufgrund ihrer nichtselbständigen Arbeit, aufgrund der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien oder auf Grundlage von Kapitalvermögen positive Überschüsse von mehr als € 500.000,00 im Jahr haben trifft zukünftig nicht nur eine besondere Aufbewahrungspflicht. Bei Ihnen ist ab sofort auch generell eine Außenprüfung zulässig. Der Staat stellt diese aufgrund ihrer hohen Einkünfte faktisch Unternehmen gleich. Einer besonderen Begründung für die Prüfungsanordnung bedarf es nicht. Auch wenn sich aus den begrenzten Personalressourcen und dem Gebot eines schwerpunktmäßigen Personaleinsatzes faktisch sicherlich Grenzen ergeben werden, muss zukünftig gleichwohl jeder Besserverdienende darauf gefasst sein, dass das Finanzamt die seinen Einkünften zugrunde liegenden Sachverhalte ggf. bei ihm zu Hause überprüft.

Hilfreich für das Finanzamt ist hierbei, dass diese Steuerpflichtigen zukünftig die im Zusammenhang mit ihren Einkünften stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen (z.B. Verträge, Rechnungen, etc.) sechs Jahre aufbewahren müssen. Es empfiehlt sich, diese Aufbewahrungspflicht ernst zunehmen, dem Prüfer bei der Außenprüfung Auskünfte zu erteilen und die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Andernfalls kann das Finanzamt ein Verzögerungsgeld von bis zu € 250.000,00 verhängen.

Während Unternehmen seit Jahren aus ihrer Praxis solche Außenprüfungen kennen, ist dies für viele Betroffene wohl Neuland. Entsprechende Beratung ist mit Blick auf die besonderen Formalien der Außenprüfung daher empfehlenswert. Ergeben sich z.B. bei der Prüfung nicht zu klärende Differenzen
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Pensionsrückstellung im Krisenfall: Geschäftsführende Gesellschafter sollten aufpassen

Ist die finanzielle Lage angespannt, vereinbaren Kapitalgesellschaften mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern oftmals eine Herabsetzung der laufenden Bezüge. Besteht daneben noch eine Pensionszusage, ist aber Vorsicht geboten, da das Risiko der steuererhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellung droht.

Im Endeffekt geht es hier um den Tatbestand der Überversorgung. Eine Pensionsrückstellung führt dann zu einer Überversorgung, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Erfolgt nun eine Gehaltskürzung, ohne die Pensionszusage entsprechend anzupassen, kann im Einzelfall eine Überversorgung vorliegen. Grundsätzliche Konsequenz: Die Pensionsrückstellung ist insoweit ergebniswirksam zu kürzen.

Das Finanzgericht München vertritt hierzu die Auffassung, dass eine befristete Gehaltsabsenkung zu Sanierungszwecken jedoch nicht zwingend eine Überversorgung zur Folge haben muss, sondern im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein kann. Denn die 75-Prozent-Grenze bildet lediglich ein Indiz bzw. einen Anhaltspunkt für eine steuerrechtlich unzulässige Vorwegnahme künftiger Lohntrends und führt deshalb nicht automatisch zur teilweisen Auflösung der Pensionsrückstellung.

Da die Umstände des Einzelfalls zu betrachten sind, musste die Rückstellung im Urteilsfall angepasst werden. In dem Geschäftsführerbeschluss war nämlich weder ein Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Lage der Gesellschaft enthalten noch wurde eine nur vorübergehende Absenkung der Geschäftsführerbezüge vermerkt. Zudem wurde nur wenige Monate nach der Gehaltsreduzierung das Gehalt eines anderen Gesellschafter-Geschäftsführers deutlich angehoben.

Vor dem Hintergrund des Urteils sollte über die Gehaltsreduzierung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine schriftliche Vereinbarung abgefasst werden. In dieser sollte ausdrücklich vermerkt werden, dass die Reduzierung befristet zu Sanierungszwecken erfolgt. Für die Befristung sollte nach Möglichkeit ein Zeitrahmen vorgegeben werden, der bei Bedarf verlängert werden kann.
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Keine Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung bei Mietrückgängen

Mietrückgänge von rund einem Drittel rechtfertigen keine Absetzungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA), solange die Mietwohnung trotz der Einnahme-verluste objektiv zur Erzielung positiver Einkünfte geeignet ist..


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Lebensversicherungen: Zur Steuerpflicht bei vorzeitigem Rückkauf

Aus Liquiditätsgründen wird die vertraglich vereinbarte Laufzeit von Lebensversicherungen häufig nicht bis zum Ende durchgehalten........
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Kleine Renten bleiben steuerfrei

Ab Oktober 2009 werden die Finanzämter die Daten aus rund 120 Millionen Rentenbezugsmitteilungen überprüfen. Mit Hilfe dieser Mitteilungen können die Finanzämter feststellen, ob Rentner in den Jahren 2005 bis 2008 ihre Steuern bezahlt haben.

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Betriebsfeier mit Folgen

Enthält eine Betriebsveranstaltung des Arbeitgebers betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile, liegt in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil eine Lohnzuwendung vor, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 EUR pro Person übersteigen. Somit handelt es sich insoweit um Arbeitslohn, wenn die anteiligen Kosten für den gesellschaftlichen Teil die Freigrenze überschreiten. Die anteiligen Kosten, die dem abgrenzbaren betrieblichen Teil zugerechnet werden können, führen hingegen nicht zu einer Gehaltszuwendung.

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Steuerliche Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen

Durch das Jahressteuergesetz 2009 gelten ab 2008 geänderte Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Schulgeld. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu aktuell einen Anwendungserlass veröffentlicht.

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Bund bekämpft "Steueroasen" und zwingt Steuerpflichtige zur Kooperation

Der Bundestag hat nach langer Diskussion nunmehr ein Gesetz mit dem Ziel verabschiedet, Einkunftsquellen von Steuerpflichtigen aus sogenannten Steueroasen aufzuspüren.

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Offenlegung: Auch „Kleine GmbH“ muss Ordnungsgeld zahlen bei nicht firstgemäßer oder unzureichender Einreichung von Unterlagen zum Bundesanzeiger

Offenlegungspflichtige Gesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Die Offenlegung muss grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres erfolgen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2008 ist somit spätestens Ende 2009 einzureichen.

Vorträge

Zur aktuellen wirtschaftlichen Lage des Mittelstandes – Gibt es eine Kreditklemme?

Vortrag anlässlich des Beiratssitzung der LRP am 18.06.2009

Inhaltsverzeichnis
0.Ausgangslage
- weltweite Wirtschaftskrise
- Verlauf der Krise
- Kreditklemme
- politische Rahmenbedingungen
- Steuern
- Bilanzen 2008

1. Situation in einzelnen Branchen

2. Bankenlandschaft aus Sicht des Mittelstandes
 - braucht man Landesbanken?

3. Mittelständische Finanzierung in der Krise
- Eigenkapital - Thesaurierung ? Zuführung?
- Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- klassische Bankfinanzierung
- Alternative Finanzierungsalternativen
- Zurückhaltung der Kreditversicherer

4. Kreditklemme – ja oder nein ?
- in einzelnen Branchen
- Geldillusion in der Umlauffinanzierung
- Konditionengestaltung schlägt auf Zinsquote
- angebotsinduzierte Marktschwächen
- Wertverfall der Assets

5. Materialien
- divers

für weitere Informationen:
Prof. Dr. W. Edelfried Schneider, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
geschäftsführender Partner der Dr. Dienst & Partner GmbH & Co. KG,
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073 Koblenz
Tel: +49 261 4066-192; Fax: +49 261 4066-190
e-Mail:
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Pressemeldungen

Neues Bilanzrecht bringt erhebliche Erleichterungen für kleine Unternehmen

Am 3.4.2009 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanz-rechtsmodernisierungsgesetz - kurz BilMoG)“ zugestimmt. Das neue Bilanzrecht ist somit „in trockenen Tüchern“. Es enthält eine Reihe von Änderungen für die Rechnungslegung im Jahres- und Konzernabschluss, Normen zur Entlastung kleiner Unternehmen sowie zusätzliche Regelungen für die Abschlussprüfung von Unternehmen.

Vorträge

Digitale Signatur und steuerrechtliche Anforderungen im europäischen Kontext (Cross Border)

Vortrag anlässlich des Kongresses der "Deutsche Kongress" in Frankfurt am 16.06.2009 zum Themengebiet "Das elektronische Rechnungswesen" für Verantwortliche aus Einkauf und Finanzen

Inhaltsangabe der umfänglichen Vortragspräsentation:
Anforderungen an digitale Signaturen
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Digitale Signatur im Umsatzsteuerrecht
Digitale Signaturen im Steuerrecht anderer EU-Mitgliedstaaten
Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen nach dem Steuerbürokratieabbaugesetz

für weitere Informationen:
Dr. Julia Schneider, Wirtschaftsprüferin / Steuerberaterin
Prokuristin/Kommanditistin der Dr. Dienst & Partner GmbH & Co. KG,
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073 Koblenz
Tel: +49 261 4066-192; Fax: +49 261 4066-190
e-Mail:
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Altersrenten: Besteuerung ist verfassungsgemäß

Die Besteuerung der Alterseinkünfte ist zum 1.1.2005 ist durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungswerken werden demnach nachgelagert besteuert, wobei eine Übergangsphase beachtet werden muss......
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Kurzarbeit: Für Unternehmen ein Instrument, um die Krisensituation zu überwinden

In Zeiten der Wirtschaftskrise liest und hört man allerorten davon, dass Unternehmen ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schicken. Welche Mechanismen verbergen sich eigentlich hinter Kurzarbeit und was bedeutet Kurzarbeit?......

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Steuerfreie Einnahmen: Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde geregelt, dass rückwirkend ab 2008 zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu € 500,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei bleiben.....
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Pendlerpauschale/Fahrtkostenzuschüsse - Auswirkungen auf Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Dezember 2008 entfällt auch für die Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen und geldwerten Vorteilen aus Sachleistungen im Zusammehang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die gesetzliche Einschränkung, nach der die Pauschalbesteuerung für Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die ersten 20 Km nicht zulässig war.......
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Ehefrau des GmbH-Geschäftsführers: Zur Sozialversicherungspflicht

Die Ehefrau eines mit 90 Prozent an einer GmbH beteiligten Gesellschafters, die ebenfalls bei der GmbH beschäftigt ist, muss trotz ihrer 10-prozentigen Kapitalbeteiligung an der GmbH Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Eine Rückerstattung von Beiträgen aufgrund behaupteter Selbstständigkeit kommt nicht in Betracht......
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Die "neue" Erbschaftsteuer

Der Gesetzgeber hat sich bemüht, den Vorgaben des Verfassungsgerichtes zu folgen und in allen Vermögensarten....
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Digitalisierte Betriebsprüfung: Aktualisierungen beim Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Übersicht für die Anwendung des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung aktualisiert...
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Die Regelungskonzeption des § 11 Abs. 2 BewG-E und das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes

Die Regelungskonzeption des § 11 Abs. 2 BewG-E und das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes, in Die Wirtschaftsprüfung, Heft 21 / 2008, Seiten 1032-1037

Nachstehend wird das Inhaltsverzeichnis wiedergegeben.

  • 1. Einführung
  • 2. § 11 Abs. 2 BewG-E i.V. mit § 5 AntBVBewV
  • 3. Kapitalisierungsfaktor
  • 4. Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 GG
  • 5. § 11 Abs. 2 BewG-E und das Bestimmtheitsgebot
  • 5.1. § 11 Abs 2 BewG-E als Kannvorschrift
  • 5.2. Das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot
  • 5.2.1. Bestimmheitskriterien
  • 5.2.2. Der Kapitalisierungszinssatz als unbestimmter Rechtsbegriff
  • 5.2.3. Ermessen des Verordnungsgebers
  • 5.2.4. Lösungsansätze
  • 6. Zusammenfassung
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Die neue Steuer-Identifikationsnummer: Konsequenzen für den Einzelnen

Das Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern versendet seit dem 01.08.2008 die neue Steuer-Identifikationsnummer. Spätestens Ende 2008 wird jeder bei einem Einwohnermeldeamt registrierte Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von Geburt bis 20 Jahre nach dem Tod durch eine staatliche Verwaltung zentral erfasst sein. Nachfolgend die wichtigsten Auswirkungen für die Praxis....
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Zur Offenlegung von Jahresabschlüssen bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Am 01.01.2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister in Kraft getreten.....
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Zulässigkeit von Mitarbeiterüberwachung durch den Arbeitgeber - Teil 1

Grundsätzlich besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, Arbeitsabläufe und -ergebnisse sowie das Verhalten des einzelnen Mitarbeiters am Arbeitsplatz zu kontrollieren.....
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Zulässigkeit von Mitarbeiterüberwachung durch den Arbeitgeber - Teil 2

Grundsätzlich besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, Arbeitsabläufe und -ergebnisse sowie das Verhalten des einzelnen Mitarbeiters am Arbeitsplatz zu kontrollieren....
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Keine Vererbung von Verlustvorträgen

Seit dem 01.01.2007 besteht bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer für den zuwendenden Steuerpflichtigen die gesetzliche Möglichkeit, die Lohn- bzw. Einkommensteuer mit 30 % pauschal zu übernehmen. Diverse Fragen, die sich im dem Zusammenhang ergeben, regelt ein aktuelles Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)......
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Pauschale Einkommensteuer für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer; neues BMF-Schreiben soll zu Entbürokratisierung führen

Seit dem 1.1.2007 besteht bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer für den zuwendenden Steuerpflichtigen die gesetzliche Möglichkeit, die Lohn- bzw. Einkommensteuer mit 30 % pauschal zu übernehmen. Diverse Fragen, die sich in dem Zusammenhang ergeben, regelt ein aktuelles Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)....
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Gewährleistungsverpflichtung auch bei Schwarzarbeit am Bau

Der BGH hatte in zwei aktuellen Fällen zu entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung für Ansprüche des Auftraggebers ergeben, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen abredegemäß „schwarz“, d.h. ohne die Stellung einer Rechnung erbracht hat....
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Veräußerung von Immobilienkrediten: Für Betroffene wird die Zweckerklärung besonders wichtig

Banken in Deutschland verkaufen immer wieder Darlehen an sogenannte Schuldenaufkäufer, häufig Hedge-Fonds. Hierunter befindet sich auch ein hoher Anteil nicht leistungsgestörter Finanzierungen, welche ordnungsgemäß bedient werden. Den Kunden der Banken droht insoweit gleich aus mehreren Richtungen Ungemach....
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Pressemeldungen

Indexzertifikate: Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen bei garantierter Mindestrückzahlung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 04.12.2007 (Az.: VIII R 53/05) mit der Thematik der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Indexzertifikaten beschäftigt.....

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Pressemeldungen

Abzug von Steuerberatungskosten

Bereits seit 2006 ist der Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten entfallen. Der Aufwand ist nur noch zu berücksichtigen, wenn er Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellt. Erst zwei Jahre später veröffentlicht das Bundesfinanzministerium einen Anwendungserlass:....
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Pressemeldungen

Die Unterschrift des Partners besiegelt noch lange keine gemeinschaftliche Steuerhinterziehung

Nunmehr hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 16.10.2007 (3 Ws 308/07) eindeutig geurteilt, dass allein die Unterschrift unter die gemeinsame Steuererklärung nicht zur Mittäterschaft oder Teilnehmerschaft einer Steuerhinterziehung führt.
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Steuern und Recht

"Compliance und Steuern: Praxistipps zur Vermeidung wirtschaftlicher Risiken"

 Nachstehend wird das Inhaltsverzeichnis wiedergegeben:

1. Compliance und Steuern
a) Begriffsbestimmung
b) Verantwortlichkeit der Unternehmsleitung und Aufgabe der Corporate Compliance

2. Wirtschaftliche Risiken aus dem Bereich des Steuerrechts
a) Ausgewählte Tatbestände des Strafgesetzbuches
b) Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten der Abgabenordnung
c) Besondere Haftungstatbestände des Steuerrechts
d) Steuerliche Nebenleistungen
e) Compliance im internationalen Zusammenhang
f) Interne und externe Kosten aus der Befolgung steuerrechtlicher Vorschriften

3. Wesentliche Merkmale eines Compliance-Management-Systems und deren beispielhafte Erläuterung
a) Risikoanalyse
b) Information und Kommunikation
c) Kontrollumfeld und Kontrollaktivitäten
d) Überwachung
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Pressemeldungen

Erbschaftsteuer aktuell: Referentenentwurf vom 20.11.2007

Der Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts vom 20.11.2007 sieht u.a. höhere persönliche Freibeträge für den engen Familienkreis vor. Für Betriebsvermögen soll es auch weiterhin Begünstigungen geben, wenn der Betrieb lange genug fortgeführt wird und die Arbeitsplätze weitgehend gesichert sind. Generell soll die Bewertung aller Vermögensarten zu Verkehrswerten erfolgen. Nachfolgend wichtige Einzelheiten dazu...
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Pressemeldungen

Finanzamt legt Wert auf Verhältnismäßigkeit beim Absetzen von Firmenwagen

Sacherhalte rund um Firmenfahrzeuge sind immer wieder im Visier der Betriebsprüfer und Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen....
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Pressemeldungen

Der Bundesfinanzhof zweifelt

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind seit dem 01.01.2007, soweit die Entfernung bis zu 20 km beträgt, nicht mehr wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig (sogenanntes „Werkstorprinzip“). Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist in der Fachliteratur umstritten und hat zu einander widersprechenden Entscheidungen der Finanzgerichte geführt. Zwei Gerichte haben die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt....
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Steuern und Recht

Durchgriffshaftung auf den GmbH-Gesellschafter aufgrund Unterkapitalisierung ?

Nachstehend wird das Inhaltsverzeichnis wiedergegeben.
I. Einführung

II. Die beschränkte Haftung: Zweck und Grundsätze des Trennungsprinzips
1. Das Trennungsprinzip ( § 13 Abs. 2 GmbHG)
2. Das Stammkapital als Haftungsfonds ( § 5 GmbHG)
3. Wertigkeit der Haftungsbeschränkung

III. Die Durchgriffshaftung im Allgemeinen

IV. Tatbestände der Durchgriffshaftung in der Rechtsprechung
1. Besonderer persönlicher Verpflichtungsgrund
2. Vermögensvernichtung
3. Existenzvernichtender Eingriff
V. Durchgriffshaftung bei materieller Unterkapitalisierung?
1. Rechtsmissbräuchliche Gründung
2. Unterkapitalisierung durch treuwidriges Verhalten

VI. § 826 BGB

VII. Durchgriffshaftung in der Krise der Gesellschaft
1. Rechtfertigung eines Haftungsdurchgriffs
2. Vorrausetzungen
a.  Krise und materielle Unterkapitalisierung
b. Kenntnis des Gesellschafters

VIII. Zusammenfassung    
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Gemeinschaftskonten können eine Steuerfalle werden

Häufig aus Praktikabilitätserwägungen und ohne weiter darüber nachzudenken, entscheiden sich viele Eheleute, aber auch unverheiratete Paare, für die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos. Über dieses sind Beide verfügungsberechtigt. Ein solches Gemeinschaftskonto birgt steuerlich jedoch erhebliches Risikopotential.
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Ruhen strittiger Steuerfragen nach Einspruch bis zur Entscheidung im Musterprozess

Bei zahlreichen strittigen Steuerfragen, die zwischen Finanzverwaltung und Rechtsprechung verschieden bewertet werden, lohnt es sich, Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen und sich an einen in dieser Streitfrage bereits bestehenden Musterprozess anzuhängen. Um sicherzustellen, dass das Finanzamt  vor Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung im Musterprozess keine Einspruchsentscheidung fällt, muss zusätzlich zum Einspruch gegen den Steuerbescheid ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden.
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Kein Dominoeffekt mehr bei betriebsbedingten Massenkündigungen

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit Urteil vom 09.11.2006 diesen Dominoeffekt aufgehoben. Hierdurch haben die Arbeitgeber für die Zukunft ein Stück mehr Rechtssicherheit bei Kündigungen, insbesondere in Fällen betriebsbedingter Massenkündigungen, erhalten. Für Arbeitnehmer bedeutet es andererseits, dass ihre Kündigungsschutzklage, abhängig vom Einzelfall, wohl nur dann Aussicht auf Erfolg haben wird, wenn sie durch die Korrektur der Rangliste soweit nach oben gehoben werden, dass sie die untere Schwelle der nicht zu kündigenden Arbeitnehmer erreichen.
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Anerkennung von Werbungskosten bei Aufwendungen durch Teilnahme an Fachkongress

Alfred Doll: Aufwendungen für Fachkongresse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Das gilt auch dann, wenn der Kongress an einem touristisch geprägten Ort im Ausland stattfindet.
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Gehaltszuschläge bei Minderheitsgesellschaftern von Kapitalgesellschaften

Alfred Doll: Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter einer GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BFH zur Qualifizierung derartiger Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Gesamtwürdigung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht als steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sein (Leitsatz des BFH-Urteils , veröffentlicht 28.02.2007).
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Neue Regeln für die Offenlegung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften

Ab 2007 ist es mit der eher laschen Handhabung der Offenlegungsverpflichtung vorbei. Die Unternehmen müssen größenabhängig verschiedene Verpflichtungen erfüllen. Ansonsten drohen ihnen Ordnungsgeldverfahren.....
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Was bedeutet Compliance?

Compliance gilt im Wesentlichen als ein Verhalten in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht und verlangt vor allen Dingen Risikomanagement. Compliance soll durch eine vorbeugende Organisation sowie Verhaltensanforderungen an die Arbeitnehmer das wirtschaftliche Risiko für Unternehmen durch die Mitarbeiter und durch Organe begangene Verstöße gegen geltendes Recht vermeiden.
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Steuerfalle Pflichtteilsrecht

Da der Pflichtteilsanspruch nur auf die Zahlung von Geld gegen die Erben gerichtet ist, gesteht das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch zu. Nach dem Urteil des BFH vom 19.07.2006 führt jedoch bereits die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches, unabhängig davon, ob dieser bereits in der Höhe betragsmäßig beziffert worden ist oder nicht, zur Entstehung der Erbschaftsteuer......
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Geldwerter Vorteil eines Firmenwagens - Zuzahlung des Arbeitnehmers

Bei der Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den geldwerten Vorteilen bei Firmenwagen ist Vorsicht geboten. Es können pauschale oder kilometerweise Zuschüsse durch den Arbeitnehmer vereinbart werden, um steuerlich negative Einflüsse bei der Besteuerung zu vermeiden....
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Vorträge

Die Qualitätssicherung aus der Sicht einer mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Vortrag beim Münsteraner Gesprächskreis: Rechnungslegung und Prüfung  
Steuern und Recht

„Steuerwirksame Berücksichtigung von Verlusten bei teilfertigen Bauaufträgen“

Nachstehend wird das Inhaltsverzeichnis wiedergegeben
1.Einleitung
2.Sachverhalt und Urteil der Vorinstanz
3.Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.09.2005
3.1. Vertragsnatur und sich hieraus ergebende Fragen für die Bilanzierung
3.2. Umlaufvermögen
3.3 Maßgeblichkeit des Teilwerts
3.4. Maßgeblichkeit der Methode der retrograden Bewertung
3.5. Verhältnis des Teilwerts zur Drohverlustrückstellung
4.Berücksichtigung des gesamten aus einem Bauvorhaben drohenden Verlustes
5.Würdigung und Zusammenfassung

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